Donnerstag, November 21, 2024
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Visum LKW Fahrer

LKW Fahrer aus Drittstaaten

Sie können Mitarbeiterinnen aus Drittstaaten auch ohne Ausbildung in Deutschland als LKW- oder Omnibusfahrer/in beschäftigen. Es muss ein konkretes Stellenangebot vorliegen und die Bundesagentur für Arbeit (BA) hate ihrer Beschäftigung zugestimmt.

Die Zustimmung nach § 24a Abs. 1 BeschV setzt voraus, dass eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE sowie die EU- oder EWR-Grundqualifikation für den Güter- oder Personenkraftverkehr vorliegt.

Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung – BeschV) – § 24a Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer

(1) Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine inländische Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr oder im Personenverkehr mit Kraftomnibussen erteilt werden.
(2) Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine inländische Beschäftigung bei einem Arbeitgeber erteilt werden, wenn

  1. der Arbeitsvertrag die Ausländerin oder den Ausländer zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erlangung der Voraussetzungen verpflichtet, die für die Berufsausübung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr oder im Personenverkehr mit Kraftomnibussen erforderlich sind,
  2. die Arbeitsbedingungen für die Zeit der Maßnahmen so ausgestaltet sind, dass die nach Nummer 1 erforderliche Fahrerlaubnis und die Qualifikationen einschließlich der Ausstellung der erforderlichen Dokumente innerhalb von 15 Monaten erlangt werden können,
  3. für die Zeit nach Erlangung der Fahrerlaubnis und der Qualifikationen ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine inländische Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr oder Personenverkehr mit Kraftomnibussen bei demselben Arbeitgeber vorliegt und
  4. der Nachweis erbracht wird, dass sie die in ihrem Herkunftsland für die Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer einschlägige Fahrerlaubnis besitzen.

Die Zustimmung wird für bis zu 15 Monate erteilt. Im begründeten Einzelfall kann die Zustimmung für bis zu weitere sechs Monate erteilt werden.
(3) Für Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Beschäftigung nach Absatz 1 oder 2 besitzen, findet § 9 keine Anwendung.

Umsetzung

Ein Nachweis der EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis oder der erforderlichen (beschleunigten) Grundqualifikation ist im Zustimmungsverfahren grundsätzlich nicht erforderlich. Als Arbeitgeber tragen Sie die Verantwortung dafür, dass die erforderlichen Erlaubnisse und Qualifikationen für die Beschäftigung vorliegen, und bestätigen dies gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (BA) im Rahmen der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) prüft im Zustimmungsverfahren lediglich die Beschäftigungsbedingungen. Dabei wird beispielsweise überprüft, ob die Arbeitszeiten und das Gehalt der ausländischen Fachkraft den ortsüblichen Bedingungen bei vergleichbarer Tätigkeit entsprechen. Diese Prüfung erfolgt ohne Vorrangprüfung. Die Visastelle überprüft die Plausibilität des Visumantrags.

Vorrangprüfung – Für die Arbeitsaufnahme zugewanderter Personen muss die Bundesagentur für Arbeit in einigen Fällen eine Vorrangprüfung durchführen. Dabei wird geprüft, ob die konkrete Stelle mit einer in Deutschland arbeitsuchend gemeldeten Person besetzt werden kann. Die Vorrangprüfung gilt als bestanden, wenn der Arbeitgeber gut begründen kann, dass es unter den bevorrechtigten Arbeitslosen keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber gibt.

Wenn Ihre oder Ihr zukünftige/r Fahrer/in 45 Jahre alt oder älter ist, muss sie oder er ein bestimmtes Mindestgehalt für die Beschäftigung in Deutschland erhalten oder einen Nachweis über eine bislang erworbene ausreichende Altersversorgung erbringen. Dieses Mindestgehalt liegt im Jahr 2024 bei 49.830 Euro.


Falls Sie Bewerber haben, die noch keine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis oder Grundqualifikation besitzen, können Sie sie im Rahmen einer alternativen Tätigkeit beschäftigen, vorausgesetzt, Sie ermöglichen ihnen gleichzeitig die Erlangung der erforderlichen deutschen Fahrerlaubnis und Grundqualifikation.

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Die Einreise zur Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen setzt voraus, dass Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachgewiesen werden. Diese Art der Beschäftigung wird von der BA zugestimmt, wenn nach § 24a Abs. 2 BeschV folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

– Sie bieten Ihrem zukünftigen Beschäftigten einen Arbeitsvertrag an, der neben der Beschäftigung im Unternehmen auch die Verpflichtung zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erlangung der deutschen Fahrerlaubnis und Grundqualifikation vorsieht. Während dieser Zeit ist eine Beschäftigung als Berufskraftfahrer/in nicht möglich.

– Die Arbeitsbedingungen während der Qualifizierungsmaßnahmen sind so gestaltet, dass die deutsche Fahrerlaubnis und Grundqualifikation innerhalb von 15 Monaten erworben werden können.

– Sie bieten Ihrem zukünftigen Beschäftigten ein konkretes Arbeitsplatzangebot als Berufskraftfahrer/in im Güterkraft- oder Personenkraftverkehr mit Kraftomnibussen in Ihrem Betrieb nach Abschluss der Umschreibung der Fahrerlaubnis und Erlangung der Grundqualifikation.

– Ihr zukünftiger Beschäftigter verfügt über eine bereits vorhandene Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat für die Tätigkeit als Berufskraftfahrer/in.

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Wenn Ihr zukünftiger Beschäftigter während einer früheren Beschäftigung in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz die Grundqualifikation bereits erworben hat und diese noch gültig ist, kann er auch dann einreisen, wenn er ausnahmsweise keine EU-/EWR-Fahrerlaubnis besitzt. Die ausländische Fahrerlaubnis muss innerhalb von sechs Monaten in Deutschland umgeschrieben werden. In der Regel sind theoretische und praktische Fahrprüfungen erforderlich. Informationen dazu erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung.

Wenn Ihr zukünftiger Beschäftigter 45 Jahre oder älter ist, muss er den Nachweis über ausreichende Altersversorgung erbringen oder sein Bruttojahresgehalt muss mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung betragen.

Wichtig: Wenn Ihre Fachkraft bereits die erforderliche Grundqualifikation oder die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt, können Sie die Einreise beschleunigen, indem Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen kann eine Aufenthaltserlaubnis (§ 19 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 24 Abs. 2 BeschV) erteilt werden.

Was Sie als Arbeitgeber sonst noch über das Zustimmungsverfahren wissen müssen, können Sie bei dem Arbeitsmarktzulassungsteam der Bundesagentur für Arbeit (BA) unter 0228 713-2000 nachfragen.

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